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kurverordnung ärztliche kur

Anerkennung als 'Heilbad'

kurverordnung ärztliche kur
Das Badehotel Salina Maris ist vom Bundesamt für Sozialversicherungen zugelassenes als "Heilbad" und damit "als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung" (Art. 40 KVG).
Zahlstellenregister-Nr. V7017.23

Das Verordnungsformular für eine Badekur finden Sie unter dem nachfolgenden Link: Download Verordnungsformular Badekur

Auf Wunsch senden wir Ihnen das Formular auch gerne per Post zu.

Beachten Sie, dass Kur-Verordnungen nur mit einer ärztlichen Unterschrift gültig sind.
Kurgäste mit einer ärztlichen Einweisung sind von der MWST befreit.
Das ärztliche Einweisungszeugnis muss spätestens bei der Ankunft der Reception übergeben werden.
In den (reduzierten) Kurpreisen sind die Eintrittspreise ins Solebad nicht inbegriffen. Diese werden Ihrer Krankenkasse separat in Rechnung gestellt.

Verfügung
über die Zulassung von Heilbädern als
Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung


vom 17. Januar 2001
Das Eidgenössische Departement des Innern
gestützt auf Artikel 40 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG)
und die Artikel 57 und 58 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die
Krankenversicherung (KVV)

verfügt:
Art. 1 Zulassung von Heilbädern
Als Heilbäder nach Artikel 40 KVG werden die nachfolgend aufgeführten
Einrichtungen anerkannt: ...
i. Kanton Wallis: Salina Maris Badehotel, 3983 Breiten ob Mörel
7. Januar 2001 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss